Ein Urteil des Kölner Landgerichtes hinsichtlich der Bewerung des Urheberrechtssschutzes von Bildern sorgt für Aufregung. Und zwar geht es darum wie bei der Nutzung von Bildern des Stockphotodienstes Pixelio der Urheber genannt werden muss. Pixelio ist eine Internetplattform auf der Fotografen ihr Bilder einstellen können und jedermann gegen Geld sich ein Nutzungsrecht einräumen lassen kann. Der Käufer darf also das Bild für seine Zwecke einsetzen (zB Flyer, Website etc), muss allerdings auch den Urheber nennen.

Nennung des Urhebers ist vorgegeben
Laut den Nutzungsbedingungen von Pixellio muss der Urheber genannt werden. Dies hat auch in einer besrtimmten Art und Weise zu erfolgen. So muss am Bild selbst oder falls das nicht möglich ist am Seitenende ein Text in der Form © Name des Fotografen / PIXELIO eingefügt werden. Im Internet, auf PDFs oder anderen digitalen Medien verlangt Pixelio einen zusätzlichen Link zur Homepage von Pixelio.

Kirche auf SantorinGrund der Abmahnung
In diesem Fall hat ein Fotograf eine Website abgemahnt. Zwar hatte der Websitebetreiber den entsprechenden Text auf der Website im entsprechenden Artikel eingefügt, aber es gab auch noch andere URLs unter denen das Bild erreichbar war. Ja wie gibt es denn so etwas?

Technischer Hintergrund
Eine Website / Ein Artikel besteht in der Regel aus Bildern und Texten. Die Bilder werden jetzt aber nicht wie bei einer Collage eingeklebt, oder sind auch nur in diesem einen Artikel eingebaut. Vielmehr ist es so, dass in der HTML-Stuktur der Website der Ort des Bildes angegeben wird, an dem dieses abgelegt wurde. Das ist ein Verzeichnis auf dem Webserver. Das Bild wird dann über einen HTML-Bewfehl wie <img src=“Verzeichnis/Bildername.jpg“> eingebunden. Nun ist jedes Bild aber auch über die direkte URL des Bildes auf dem Server abrufbar, sonst könnte die HTML-seite das Bild nicht einbauen, bzw der Browser die HTML-Seite korrekt darstellen. So ist das Bild der Kirche von Santorin hier im Artikel ansehbar, aber auch unter der URL https://www.tipps-archiv.de/wp-content/uploads/2014/02/000-Fotolia_41720321_Subscription_XXL.jpeg.

Keine Urhebernennung ohne Website
Das Problem an der Sache, wenn es denn eines ist sieht so aus. das Bild um das es in der Abmahnung ging konnte natürlich auch losgelöst befrachtet werden. Ähnlich dem Bild der Kirche von Santorin hier in diesem Artikel. Wenn man aber nur ein blankes Bild betrachtet steht dann eben auch nichts weiter dabei – auch keine Urheberkennung. Und das war der Stein des Anstoßes.

Mittel gegen die Abmahnung
Um nun nicht sich der Gefahr auszusetzen bei jedem Bild von Pixelio abgemahnt werden zu können müsste man nun konsequenter Weise alle Bilder von Pixelio, auf seiner Website entfernen. Websites ohne Bild sehen aber nicht schön aus. Und dafür kauft man sich ja schließlich die NUtzungsrechte. Es gibt jedoch eine einfache Möglichkeit das Betrachten der Bilder zu verhindern. So kann man in die .htaccess-Datei seines Servers einen kleinen Absatz einfügen, der die Darstellungen von einzelnen Bildern ohne zugehörigen Artikel untersagt. Das funktioniert auf allen Webservern auf denen Mod-Rewrite installiert ist. Wenn Sie also einen WordPressblog haben ist das kein Problem.

.htaccess ergänzen
Öffnen Sie die .htaccess-Datei Ihres Webservers. Sie finden diese im Haupt-Verzeichnis Ihres Webservers. Die .htaccess-datei ist eine geschützte Datei. Unter Umständen müssen Sie im FTP-Programm noch die Option aktivieren „geschützte Dateien anzeigen“ um sie sehen zu können. Hier fügen Sie nun nach der Zeile „RewriteEngine On“ die folgenden zwei Zeilen ein:

RewriteCond %{HTTP_REFERER} !^http://(.+\.)?ihr-servername\.de/ [NC]
RewriteRule .*\.(jpe?g|gif|bmp|png)$ /urheber.html [L]

Auf Ihrem Server speichern Sie nun zusätzlichnoch eine Seite urheber.html ab auf der Sie dem Besucher erklären, dass er die Bilder aus urheberrechtlichen Gründen nicht losgelöst vom Artikel betrachten darf. natürlich können Sie die Seite auch anders nennen. Ändern Sie einfach in den beiden Zeilen die Ziel-URL (urheber.html) und den Namen Ihrer domain entsprechend ab. Beachten Sie aber, dass Sie alle anderen Zeichen so lassen wie sie sind. das Skript leitet nun alle Bilddateien (.jpg, .jpeg, .bmp, .png) auf die Urheberseite um.

Ein Problem löst dieser kleine .htaccess-Trick jedoch nicht, und zwar den, dass die Bilder möglicherweise auch auf Vorschauseiten zu sehen sind, also als Thumbnails. Hier hilft nur ein konsequenter Verzicht auf Pixelio-Bilder bei dem Artikelbild.

Achtung – dieser Tipp ist keine Garantie, dass es nicht doch eine Abmahnung gibt! Wir leisten hier keine Rechtsberatung, sondern geben nur technische Tipps.

Wikipedia und andere Anbieter
es gibt übrigens auch andere Anbieter, die eine Urhebernennung vorschreiben (Wikipedia u.a). es macht auf jeden Fall Sinn sich seine verwendeten Bilder mal genauer anzusehen.

Fazit:
Wie weltfremd auch immer diese Urteil auch sein mag, so hat es derzeit doch Bestand und öffnet Abmahnern wieder einmal ungeahnte Möglichkeiten. Und eigentlich liegt die Ursache nicht bei dem Gericht, sondern in den Nutzungsbedingungen von Pixelio, die eine Urhebernennung direkt am Bild vorschreiben. … und natürlich bei der Abmahnung des Fotografen. Was soll man davon halten, wenn einem ein Fotograf über einen Stockdienst die Nutzungsrechte an einem Bild verkauft, und dieser dann nach einem Schlupfloch sucht, um einen bei der Nutzung des Bildes dann abzumahnen?